AGB
Stand: 13.07.2026
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der TTC Innovations GmbH
P. VORBEMERKUNG
P.1 Die TTC Innovations GmbH, FN 673455 a, mit Sitz in Pladenbachstraße 54 5113 Sankt Georgen bei Salzburg, im Folgenden kurz „TTC" genannt, ist die Herstellerin technischer Produkte der HECT-Technologie (High Energy Cell Treatment) für PEMF-Therapie. Diese Produkte werden in der Veterinärmedizin, der Humanmedizin und für nichtmedizinische Wellness-Anwendungen an Mensch und Tier eingesetzt.
1. GELTUNGSBEREICH
1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten insbesondere für Bestellungen und Serviceverträge, subsidiär jedoch auch für andere Rechtsgeschäfte zwischen TTC und dem Kunden. Ist der Kunde Unternehmer, gelten diese AGB auch für künftige Ergänzungs- oder Folgeaufträge, selbst wenn nicht mehr explizit darauf Bezug genommen wird.
1.2 Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des KSchG, gilt die jeweils bei Auftragserteilung aktuelle Fassung der AGB von TTC, abrufbar unter www.ttc-innovations.com. Ist der Kunde Konsument, gilt jene Fassung, welche entsprechend bei Vertragsschluss (Bestellung, Reparaturauftrag, etc.) explizit vereinbart wurde.
1.3 Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB durch den Kunden bedürfen zu ihrer Geltung der ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Zustimmung. Geschäftsbedingungen von Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn TTC diesen nach Eingang derselben nicht ausdrücklich widerspricht.
2. BESTELLUNGEN
Dieser Abschnitt (Punkte 2. bis 7.) regelt Bestellungen (Kaufverträge und Mietverträge), die Bezahlung, die Lieferung und die mit dem Produkt und der Bestellung verbundenen Rechtsfragen (Gewährleistung, Garantie, Haftungsübergang, etc.). Besonders hingewiesen wird auf die in diesem Abschnitt enthaltenen Warnhinweise, insbesondere jene in den Punkten 3.3, 3.4 (Gewährleistung, Garantie, Hochspannung) und 7 (Heilmittelversprechen).
2.1 Produkte werden mittels eines Bestellformulars (Orderform) bestellt, welches von TTC ausgegeben und vom Kunden unterfertigt wird. Im Bestellformular sind die zur Rechnungslegung notwendigen Daten des Kunden, Typ, Menge, Finanzierungsart (Kauf, Miete oder Leasing) und Preis des bzw. der zu bestellenden Produkte angegeben. Handelt es sich um eine Miete, ist auch die Mietdauer angegeben. Die Bestellung kommt gültig zustande, wenn TTC die vom Kunden unterfertigte Bestellung schriftlich binnen längstens 14 Tagen bestätigt. Individuelle Nebenabreden im Bestellformular haben Vorrang vor den Bestimmungen dieser AGB.
2.2 Stornierung:
a) Ist der Kunde Konsument im Sinne der jeweils anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen und erfolgte die Bestellung im Fernabsatzweg, so ist der Kunde – vorbehaltlich für ihn vorteilhafterer gesetzlicher Bestimmungen – berechtigt, seine Bestellung binnen 14 Tagen sanktionslos zu stornieren. Diesfalls ist die Bestellung für den Kunden kostenfrei rückabzuwickeln.
b) TTC ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, bereits bestätigte Bestellungen sanktionslos zu stornieren, wenn die der Bestellung zugrundeliegende Finanzierung (Leasinggeschäft) abgelehnt wird, eine vereinbarte Anzahlung nicht geleistet wird oder es sich bei dem bestellten Produkt um ein Produkt für den veterinärmedizinischen oder humanmedizinischen Einsatz handelt und die bestellende natürliche oder juristische Person nicht über die notwendige Fachkunde zum Einsatz dieses Produktes verfügt.
2.3 Sofern im Bestellformular nichts anderes angegeben, gelten die dort angeführten Preise zzgl. 20 % Umsatzsteuer.
2.4 Kaufgeschäft: Handelt es sich bei der Bestellung um ein Kaufgeschäft und ist im Bestellformular (Orderform) nichts anderes vereinbart, ist binnen 14 Tagen nach Abschluss des Rechtsgeschäftes gem. Punkt 2.1 eine Anzahlung in Höhe von 50 % des Bruttobestellwertes ohne jeden Abzug auf das Konto von TTC zu leisten. Die Restzahlung in Höhe von 50 % des Bruttobestellwertes ist mit Versand oder Übergabe des Produktes zur Zahlung fällig. Ist im Bestellformular kein Lieferdatum vereinbart, erfolgt die Lieferung des Produktes gemäß Punkt 4 (Lieferung und Transport).
2.5 Mietgeschäft: Handelt es sich bei der Bestellung um ein Mietgeschäft und ist im Einzelfall nichts anderes vereinbart, gilt folgendes:
a) TTC vermietet und der Kunde mietet das im Bestellformular (Orderform) näher bezeichnete Produkt.
b) Produkte sind binnen längstens 30 Tagen an den Kunden zuzustellen.
c) Die Mietdauer beträgt 36 Monate. Der Mietvertrag beginnt an dem der Zustellung des Produktes nächstfolgenden Monatsersten und endet mit Ablauf des 36. Vertragsmonats.
d) Ist die mietende Partei Konsument, ist diese berechtigt, den Mietvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten aufzukündigen. Ist die mietende Partei Unternehmer, verzichtet dieser auf sein ordentliches Kündigungsrecht und wurde dieser Umstand in der Höhe der Mietzinszahlung berücksichtigt.
e) Die Höhe des Mietzinses ergibt sich aus dem Bestellformular. Der Mietzins ist gemäß dem VPI 2020 (verlautbart durch die Statistik Austria) wertgesichert. Referenzmonat ist der Tag der Bestellung.
f) Die erste Mietzahlung ist an dem der Zustellung des Produktes beim Kunden folgenden Monatsersten mit einem Respiro von 7 Tagen im Vorhinein zur Zahlung fällig. TTC ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Mietkosten auch quartalsweise im Vorhinein zu fakturieren. Zahlungen sind derart zu leisten, dass diese am 1. eines jeden Quartals (1.1., 1.4., 1.7., 1.10.), bzw. im Falle der monatlichen Zahlung am 1. eines jeden Kalendermonats im Vorhinein mit einem Respiro von 7 Tagen ohne jeden Abzug und spesenfrei auf das Konto der TTC Innovations GmbH, Raiffeisenbank Salzburger Seenland, AT34 3504 7000 1760 0891, RVSAAT2S047, einlangen.
g) Das Produkt verbleibt im Eigentum von TTC und darf für die Mietdauer entsprechend der Bedienungsanleitung verwendet werden.
h) Der Kunde nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass das gemietete Produkt ohne Zustimmung von TTC nicht außerhalb der EU bzw. des EWR verbracht werden darf.
i) Nach Ablauf des Mietvertrages ist das Produkt derart an TTC zurückzustellen, dass dieses dort spätestens 14 Tage nach Ablauf des Mietvertrages einlangt. Fehlende Teile oder Ausstattungen bzw. Beschädigungen, die über eine natürliche Abnutzung hinausgehen, werden gesondert in Rechnung gestellt und gehen zu Lasten des Kunden.
j) TTC ist berechtigt, den Mietvertrag vor Ablauf der vereinbarten Dauer ohne Wahrung einer jeden Frist aufzukündigen, wenn der Kunde um mehr als zwei Monate in Zahlungsrückstand gerät und TTC den Kunden qualifiziert mahnt.
k) Für die Dauer des Mietvertrages gilt ein Servicevertrag gemäß Punkt 8 als abgeschlossen, wobei als Servicelevel STANDARD vereinbart ist. Die Kosten des Grundentgeltes für den Servicevertrag sind im Mietzins bereits enthalten.
2.6 Ist der Kunde Unternehmer mit Sitz außerhalb der Republik Österreich, jedoch innerhalb der EU bzw. des EWR, hat dieser spätestens gleichzeitig mit seiner Bestellung seine UID TTC bekanntzugeben. In diesen Fällen erfolgt eine innergemeinschaftliche Lieferung ohne gesonderte Vorschreibung der Umsatzsteuer durch TTC. Ist der Kunde Unternehmer mit Sitz außerhalb der EU bzw. des EWR, erfolgt eine Lieferung dann als „Reverse Charge", wenn der Kunde TTC einen Nachweis seiner Unternehmereigenschaft und seines Vorsteuerabzugsrechtes übermittelt, welcher den Vorgaben der österreichischen Finanzbehörden genügt. Langen diese Unterlagen nicht rechtzeitig, das heißt bei Kaufverträgen vor der ersten Teilrechnung bzw. bei Mietverträgen vor der ersten Faktura, bei TTC ein, ist TTC berechtigt, die Leistung zuzüglich 20 % Umsatzsteuer an den Kunden zu fakturieren.
2.7 Ist der Kunde Unternehmer, gelten Verzugszinsen gem. § 456 UGB als vereinbart. Ist der Kunde Konsument, gelten Verzugszinsen in Höhe von 5 % als vereinbart. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wurde.
2.8 Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von TTC anerkannt worden sind. Konsumenten als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.
2.9 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u. a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
2.10 Der Kunde verpflichtet sich gegenüber TTC im Falle von Zahlungsverzug, die zur Einbringlichmachung notwendigen und zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten, Inkassospesen, Rechtsanwaltskosten etc.) zu ersetzen.
2.11 Sofern im gem. Punkt 2.1 bereitgestellten Bestellformular nichts anderes vereinbart wurde, ist ein Skontoabzug ausgeschlossen.
2.12 Ist aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen jenes Landes, in welchem der Kunde seinen Sitz hat, auf eine Rechnung der TTC eine Quellsteuer zu entrichten, so hat der Kunde den Zahlungsbetrag derart anzupassen, dass der Rechnungsbetrag abzugsfrei am Geschäftskonto von TTC gutgeschrieben wird.
3. GEWÄHRLEISTUNG, GARANTIE UND REPARATURAUFTRÄGE
3.1 Gewährleistung: TTC leistet, wie gesetzlich vorgesehen, für seine Produkte Gewährleistung für die Dauer von zwei Jahren. Die Gewährleistungsfrist beginnt an jenem Tag, an welchem das jeweilige Gerät dem Kunden zugegangen ist. Ist auf der Rechnung kein Lieferdatum angegeben, gilt das Rechnungsdatum. Festgestellt wird, dass Beschädigungen aufgrund äußerer Einflüsse oder Bedienungsfehler von der Gewährleistung nicht erfasst sind.
Der Kunde wurde darüber belehrt, dass die Produkte der Klassen equitron-pro und omnitron-pro Bauteile enthalten, welche – je nach Umfang der tatsächlichen Nutzung – fachkundig zu warten sind. Wartungsmaßnahmen an den in Punkt 10.2 dargestellten Komponenten stellen keinen Gewährleistungsfall dar. Die Wartung bzw. der Austausch dieser Komponenten durch TTC, selbst wenn diese auf Kulanz erfolgt, stellt keinen Versuch zur Mangelbehebung im Rahmen der Gewährleistung dar. Auf die Möglichkeit zum Abschluss eines Servicevertrages gem. Punkt 8 wurde hingewiesen.
3.2 Garantie: TTC gewährt für ihre Produkte eine über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehende, freiwillige Garantie (Herstellergarantie). TTC garantiert für die Dauer von 2 Jahren die Funktionstüchtigkeit ihrer Geräte. Diese Garantie umfasst jeweils das Primärgerät sowie die in Punkt 10.2 Abs. 1 dargestellten Komponenten. Nicht von der Garantie umfasst sind Verschleißteile im Sinne des Punktes 10.2 Abs. 2, sowie Schäden, welche durch äußere Einflüsse (Rütteln, mechanische Beschädigung, mangelhafte Stromquellen etc.) oder Bedienungsfehler verursacht wurden, gleichgültig welche Komponente vom Schaden betroffen ist. Die Garantiedauer beginnt am Tag der Übergabe des Gerätes an den Kunden; ist auf der Rechnung kein Lieferdatum angegeben, gilt das Rechnungsdatum. Tritt ein Garantiefall ein, so hat der Käufer diesen Garantiefall unter Vorlage der Übernahmequittung oder der Rechnung TTC zu melden und das Gerät an TTC zu übersenden. Liegt ein Garantiefall vor, wird TTC die Reparatur des Geräts auf ihre Kosten veranlassen und das Gerät binnen angemessener Frist repariert an den Kunden zurücksenden.
3.3 Liegt ein Gewährleistungs- oder Garantiefall vor, ist dies schriftlich an info@ttc-innovations.com zu melden. Gleiches gilt für einen Reparaturauftrag. Dies unter Angabe der Seriennummer des betreffenden Geräts.
3.3.1 Das angemeldete Gerät wird sodann entweder von TTC (ggf. durch einen Transporteur) abgeholt oder kann vom Kunden zum Werkskundendienst gebracht werden. Für den Fall, dass der Kunde ein Gerät an TTC selbständig einsendet, trägt der Kunde die Kosten für diesen Transport selbst. TTC trägt die Kosten für die Abholung eines Geräts und dessen Rücksendung zum Kunden, sofern es sich um einen Garantie- oder Gewährleistungsfall handelt.
3.3.2 Liegt kein Gewährleistungs- oder Garantiefall vor, handelt es sich um einen Reparatur- oder Wartungsfall. Bei einem Reparaturfall ist die Fehlfunktion auf einen Bedienungsfehler oder einen äußeren Einfluss (z. B. Bruch des Touchscreens, Wasserschaden etc.), bei einem Wartungsfall auf den Verschleiß eines Verschleißteils (Punkt 10.2 Abs. 2) zurückzuführen. Liegt ein Reparatur- oder Wartungsfall vor, hat TTC binnen einem Monat einen Kostenvoranschlag an jene E-Mail-Adresse zu übermitteln, von welcher die Gewährleistungs- oder Garantiemeldung bzw. der Reparaturauftrag übermittelt wurde. Der Kostenvoranschlag ist für längstens zwei Monate gültig. Der Kostenvoranschlag gilt als rechtzeitig angenommen, wenn er binnen dieser Frist unterfertigt an info@ttc-innovations.com (keine Übermittlung per WhatsApp) retourniert wird und der voraussichtliche Reparaturbetrag bei TTC einlangt. Wird der Kostenvoranschlag nicht fristgerecht vom Kunden angenommen, so ist TTC ausdrücklich berechtigt, das Gerät ohne durchgeführte Reparatur an den Kunden zurückzustellen. Die Zurückstellung erfolgt dadurch, dass der Kunde per E-Mail aufgefordert wird, das Gerät binnen dreier Wochen vom Werk abzuholen. Kommt der Kunde dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, ist TTC berechtigt, das Gerät auf Kosten und auf Risiko des Kunden unversichert an diesen zu retournieren. Auf Punkt 4.2 wird diesbezüglich verwiesen. Wird der Kostenvoranschlag fristgerecht angenommen, so ist die Reparatur binnen angemessener Frist zu erledigen.
3.3.3 Für den Fall, dass TTC das Gerät deshalb an den Kunden nicht repariert zurückstellt, weil der Kunde einen an diesen übermittelten Kostenvoranschlag nicht angenommen hat, ist TTC berechtigt, dem Kunden Diagnosekosten in Höhe von EUR 172, zzgl. 20 % Umsatzsteuer, allfällig von TTC getragene Abholungskosten sowie die Kosten des Rücktransportes in Rechnung zu stellen.
3.3.4 Für den Gefahrenübergang bei Gewährleistungs-, Garantie- aber auch bei Reparaturaufträgen gilt die Vereinbarung zum Gefahrenübergang gem. Punkt 4.2.
3.3.5 Reparatur- und in diesem Absatz geregelte Transportkosten sind mit Rückstellung der Geräte zur Zahlung fällig, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde.
3.3.6 TELEFONISCHE AUSKÜNFTE ODER KURZNACHRICHTEN (WHATSAPP) DURCH MITARBEITER DES TECHNISCHEN DIENSTES (WERKSKUNDENDIENST) ÜBER ALLFÄLLIGE SCHADENURSACHEN ODER BEHEBUNGSFRISTEN SIND UNVERBINDLICH UND DIENEN LEDIGLICH DER GROBEN ORIENTIERUNG. SCHADENSURSACHEN UND FRISTEN GELTEN NUR DANN ALS VERBINDLICH MITGETEILT, WENN DIESE IN FORM EINES KOSTENVORANSCHLAGES BEKANNTGEGEBEN WERDEN.
3.4 TTC leistet ferner Gewähr dafür, dass alle gelieferten Produkte, sofern für diese eine Produktzulassung gesetzlich erforderlich ist, über eine für jenes Land geltende Produktzulassung verfügen, in welches das Produkt durch TTC ausgeliefert wird. TTC weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass der Betrieb außerhalb jenes Staates, in welchen TTC das Produkt geliefert hat, ggf. unzulässig sein kann.
3.5 WARNHINWEIS: DIE PRODUKTE DER KLASSEN EQUITRON-PRO UND OMNITRON-PRO VERWENDEN HOCHSPANNUNG. DIE GERÄTE DIESER PRODUKTKLASSEN DÜRFEN AUSSCHLIESSLICH DERART VERWENDET WERDEN, WIE DIES IN DER JEWEILS MITGELIEFERTEN BEDIENUNGSANLEITUNG DARGESTELLT IST. DIE GERÄTE SIND – AUCH DANN, WENN ES SICH UM VERSIONEN FÜR DEN NICHTMEDIZINISCHEN EINSATZ HANDELT – FÜR DEN EINSATZ DURCH QUALIFIZIERTES PERSONAL KONZIPIERT. EIN ÖFFNEN DES GERÄTES KANN ZU SCHWEREN VERLETZUNGEN BIS HIN ZUM TODE FÜHREN. DIE ÖFFNUNG DES GERÄTS DURCH DRITTE FÜHRT ZUDEM ZUM VERLUST VON GARANTIE UND GEWÄHRLEISTUNG.
3.6 Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Produkt zum erworbenen Gebrauch nicht voll geeignet ist.
3.7 Behebt TTC einen vom Kunden behaupteten Mangel, stellt dies kein Anerkenntnis dieses Mangels dar, es sei denn, TTC erkennt diesen Mangel gesondert und schriftlich als Gewährleistungs- oder Garantiemangel an.
3.8 Die Behebung von Gewährleistungs- und Garantiemängeln hat binnen angemessener Frist zu erfolgen.
3.9 Ist eine für die Mängelbehebung erforderliche Komponente (Ersatzteil, Bauteil etc.) am Weltmarkt aufgrund höherer Gewalt nicht bzw. vorübergehend nicht erhältlich, erstreckt sich die „angemessene Frist bis zur Mängelbehebung" bis die benötigte Komponente wieder verfügbar ist, längstens jedoch um 12 Monate.
3.10 Zur Mängelbehebung sind TTC durch den unternehmerischen Kunden zumindest drei Versuche einzuräumen.
3.11 Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist TTC berechtigt, aber nicht verpflichtet, die TTC entstandenen Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit dem Kunden gesondert in Rechnung zu stellen.
3.12 Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder hätte feststellen müssen (z. B. offenkundiger Transportschaden), sind TTC unverzüglich, längstens jedoch binnen 14 Tagen, gerechnet vom Tag der Übergabe, schriftlich anzuzeigen. Eine E-Mail an ist eine schriftliche Anzeige im Sinne dieser Bedingung. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
3.13 Jede weitere Nutzung eines mutmaßlich mangelhaften Produkts, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden zu unterlassen. Dergleichen Beschädigungen sind von der Garantie und der Gewährleistung ausgeschlossen.
3.14 Kunden, welche ein Produkt betrieblich nutzen, werden darauf hingewiesen, dass Produkte regelmäßig zu warten sind. Ansprüche auf „Verdienstentgang" für die Dauer von Wartungen sind ausgeschlossen. Es wird der Abschluss eines Servicevertrages empfohlen.
4. LIEFERUNG, TRANSPORT, EIGENTUMSVORBEHALT UND ANNAHMEVERZUG
4.1 Sofern zwischen den Vertragsteilen nicht gesondert vereinbart, erfolgt die Lieferung von bestellten Waren spätestens binnen 31 Tagen nach Eingang der Anzahlungsrechnung. Wurde im Einzelfall keine Anzahlungsrechnung vereinbart, erfolgt die Lieferung binnen 31 Tagen nach Eingang der Bestellung. Ist im Bestellformular keine gesonderte Lieferadresse angegeben, erfolgt die Lieferung an die Rechnungsadresse.
4.2 Die in Punkt 4.1 dargestellten Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von TTC nicht verschuldeter Verzögerung von Zulieferern oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht im Einflussbereich von TTC liegen, in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen, die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen. Letzteres ist bei Lieferverzögerungen von mehr als 90 Tagen anzunehmen.
4.3 Für den Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware an den Verbraucher gilt § 7b KSchG. Auf den unternehmerischen Kunden geht die Gefahr über, sobald TTC den Kaufgegenstand zur Abholung im Werk oder Lager bereithält, dieses selbst anliefert oder an einen Transporteur übergibt.
4.4 Die von TTC gelieferte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von TTC (Eigentumsvorbehalt). Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekanntgegeben wurde und TTC der Veräußerung zustimmt. Im Fall der Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung des unternehmerischen Kunden an TTC zediert.
4.5 Erfolgte eine Lieferung einer bestellten Ware im Einzelfall ohne vorherige vollständige Bezahlung und gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist TTC bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden darf TTC dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und TTC unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.
4.6 Sofern zwischen den Vertragsteilen nicht anders vereinbart, trägt der Kunde die Transportkosten zusätzlich zum Kaufpreis.
4.7 Zollspesen gehen zu Lasten des Kunden.
4.8 Annahmeverzug: Gerät der Kunde länger als 2 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), ist TTC berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware einzulagern und eine Lagergebühr zu fakturieren. Davon unberührt bleibt das Recht von TTC, das Entgelt für die Ware fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
5. GEISTIGES EIGENTUM
5.1 Produktbeschreibungen, Bedienungsanleitungen, Logos und Produktbezeichnungen aber auch Skizzen, Abbildungen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von TTC beigestellt wurden, bleiben im Eigentum von TTC.
5.2 TTC weist ausdrücklich darauf hin, dass die von TTC hergestellten und in Vertrieb gebrachten Produkte, sofern diese nicht ohnedies patent- oder markenrechtlich geschützt sind, auch urheberrechtlich geschützt sind. Jede Verwendung und jeder Nachbau von gelieferten Materialien greift in die geschützten Rechte von TTC oder deren Lizenzgeberin ein.
5.3 Marken- und Kennzeichenrechte: Die Produktbezeichnungen „omnitron™", „equitron™" und „aniloop™" sind Marken der healthfactories GmbH, Freilassing, Deutschland. Sämtliche Rechte an diesen Marken stehen ausschließlich der healthfactories GmbH zu. Die TTC Innovations GmbH ist offizieller, autorisierter Service- und Reparaturpartner für Geräte dieser Marken und vertreibt darüber hinaus gebrauchte, fachgerecht instand gesetzte und technisch überholte (refurbished) Geräte dieser Marken. Die TTC Innovations GmbH erhebt keinerlei Eigentumsansprüche an den vorgenannten Marken der healthfactories GmbH; deren Nennung erfolgt ausschließlich zu Beschreibungszwecken, um die betreffenden Produkte sowie die von der TTC Innovations GmbH erbrachten Service-, Reparatur- und Wiederverkaufsleistungen zu bezeichnen.
6. HAFTUNGEN
6.1 Für Haftungen wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. wird bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens TTC gehaftet.
6.2 Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
6.3 Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.
6.4 Vorgenannte Ansprüche müssen, behauptet sie ein Unternehmer, vor Einbringung einer Klage und innerhalb zweier Jahre schriftlich geltend gemacht werden, dies bei sonstigem Verfall. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahren gerichtlich geltend zu machen.
6.5 Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden – zufügen.
6.6 Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafte Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierter Dritter, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.
6.7 Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossene Schadenversicherung (z. B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die verbleibenden Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen.
7. HEILMITTELVERSPRECHEN
7.1 Festgestellt wird, dass die von TTC hergestellten und vertriebenen Produkte der Produktklasse equitron-pro für den Einsatz in der Veterinärmedizin und jene der Produktklasse omnitron-pro für den Einsatz in der Komplementärmedizin und für sogenannte „Wellnessanwendungen" konzipiert sind.
BESONDERER HINWEIS: Auch wenn die positive Wirkung der vorgenannten Produkte für zahlreiche Einsatzbereiche auch mit Studien von medizinischen und veterinärmedizinischen Universitäten untersucht ist, gibt TTC kein wie immer geartetes Heilmittelversprechen ab. Ob und unter welchen Umständen der Einsatz eines der vorgenannten Produkte an Mensch und Tier im Einzelfall geeignet und/oder vorteilhaft ist, ist im Einzelfall durch einen Mediziner oder Veterinär abzuklären. TTC ist lediglich der Hersteller des Produktes.
7.2 GEFAHRENHINWEIS
DER EINSATZ ALLER PRODUKTE DER KLASSEN EQUITRON-PRO UND OMNITRON-PRO, GLEICHGÜLTIG OB DIESE FÜR VETERINÄRMEDIZINISCHE ODER HUMANMEDIZINISCHE BEHANDLUNGEN ODER ZUR NICHTMEDIZINISCHEN BEHANDLUNG (WELLNESS) KONZIPIERT WURDEN, BASIEREN AUF DEM PRINZIP DER MAGNETRESONANZ. SIE DÜRFEN KEINESFALLS AN ODER IN UNMITTELBARER NÄHE ZU TIEREN MIT IMPLANTATEN ODER AN ODER VON MENSCHEN MIT BEKANNTEN KONTRAINDIKATIONEN (HERZSCHRITTMACHER, SCHWANGERSCHAFT, EPILEPSIE USW.) GENUTZT WERDEN. VOR INBETRIEBNAHME IST DIE MITGELIEFERTE BEDIENUNGSANLEITUNG ZU BEACHTEN. FÜR DEN EINSATZ IN DER HUMANMEDIZIN KONZIPIERTE PRODUKTE DÜRFEN AUSSCHLIESSLICH DURCH HIERFÜR ZUGELASSENE UND GESETZLICH BEFUGTE PERSONEN BEDIENT WERDEN. DIE IM JEWEILIGEN BEHANDLUNGSLAND ZUR BEHANDLUNG VON MENSCH UND TIER GELTENDEN GESETZLICHEN BESTIMMUNGEN SIND ZU BEACHTEN.
8. BESTIMMUNGEN FÜR SERVICEVERTRÄGE
Die Bestimmungen dieses Abschnittes (Punkte 8. bis 12.) regeln die Konditionen eines mittels Formblattes (Serviceform) zwischen TTC und dem Kunden abgeschlossenen Servicevertrages. Die Bestimmungen des Abschnittes „Bestellungen" gelten subsidiär, wenn dieser Abschnitt hierfür keine gesonderten Vereinbarungen enthält.
8.1 Serviceverträge werden – sofern im Einzelfall nicht gesondert vereinbart – mittels eines Serviceformulars (Serviceform) abgeschlossen, welches von TTC ausgegeben und vom Kunden unterfertigt wird. Im Servicevertrag sind die zur Rechnungslegung notwendigen Kundendaten, der Produkteigentümer, Typ, Seriennummer, Wartungspreis und gewähltes Servicelevel angegeben. Der Servicevertrag kommt gültig zustande, wenn TTC das vom Kunden unterfertigte Serviceformular (Serviceform) schriftlich binnen längstens 14 Tagen bestätigt.
8.2 Garantieverlängerung: Der Abschluss eines Servicevertrages führt zur Verlängerung der bereits in Punkt 3.2 dargestellten Herstellergarantie. Die zugesagte Herstellergarantie endet sohin frühestens mit Ablauf einer vereinbarten Servicevereinbarung.
8.3 Der Kunde ist Eigentümer des wartungsgegenständlichen Gerätes. Ist der Kunde nicht Eigentümer des wartungsgegenständlichen Gerätes, aber Nutzungsberechtigter (Leasingnehmer, Mieter etc.), so erklärt er hiermit, dass er zum Abschluss von Wartungsaufträgen berechtigt ist.
8.4 Das vereinbarte Servicelevel wurde im Serviceformular (Serviceform) vereinbart. Wurde kein Servicelevel vereinbart, gilt das Servicelevel STANDARD als vereinbart.
8.5 Die Variante STANDARD beinhaltet den Austausch der in Punkt 10.2 Abs. 1 und Abs. 2 dargestellten Komponenten, die Kosten der Abholung und der Rücksendung des reparierten Gerätes. Die Variante PREMIUM beinhaltet zudem die Bereitstellung eines technisch gleichwertigen Ersatzgerätes für den Reparatur- oder Wartungszeitraum gem. Punkt 10.4.
9. VERTRAGSDAUER
9.1 Der Vertrag beginnt an dem mit der allseitigen Unterfertigung des Serviceformulars nächstfolgenden Monatsersten und wird auf die bestimmte Dauer von einem Jahr abgeschlossen. Er verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht gemäß Punkt 9.2 oder 9.3 aufgekündigt wird.
9.2 Beide Vertragsteile sind berechtigt, den Servicevertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum jeweiligen Ende eines jeden Vertragsjahres zu kündigen.
9.3 TTC ist zudem berechtigt, den Servicevertrag ohne Einhaltung einer jeden Frist aufzukündigen, wenn der Kunde mit der Zahlung um mehr als einen Monat im Rückstand ist oder das Gerät eine Lebensdauer von 10 Jahren erreicht hat. Die Lebensdauer ergibt sich aus dem Baujahr.
10. SERVICEFÄLLE
10.1 Ein Servicefall liegt vor, wenn am Servicegegenstand ein technischer Fehler auftritt, der nicht auf Bedienungsfehler oder äußere Einflüsse zurückzuführen ist. Ein Servicefall liegt jedenfalls dann vor, wenn eine der in Punkt 10.2 Abs. 1 dargestellten Komponenten oder der in Abs. 2 dargestellten Verschleißteile, aus welchem Grunde auch immer, defekt ist.
10.2 Abs. 1) Folgende Komponenten sind von der Garantie umfasst:
a) Das Primärgerät
b) PMS-Power Board
c) PMS-Main-Board
d) PMS-Controller-Board
e) Hochspannungsnetzteil DC/DC
f) AC/DC Netzteil
g) Lüfter
h) Touch-Screen (mit Ausnahme eines Bruchschadens)
Abs. 2) Folgende Komponenten sind Verschleißteile:
a) Hochspannungskondensator
b) Behandlungsschlaufe
10.3 Liegt ein Servicefall vor, wird der Kunde den Servicefall unter Angabe der Seriennummer des betreffenden Gerätes per E-Mail info@ttc-innovations.com melden. TTC wird das betreffende Gerät (sofern ein entsprechender Servicevertrag besteht) auf eigene Rechnung beim Kunden (Standort des Kunden lt. Serviceformular) abholen. Hat der Kunde das Servicelevel „PREMIUM" gewählt, wird TTC dem Kunden binnen 3 Werktagen ein technisch gleichwertiges Gerät per Expresssendung an den Kundenstandort übersenden oder im Einzelfall durch eigene Mitarbeiter dorthin ausliefern.
10.4 TTC ist für die Dauer dieses Vertrages dazu verpflichtet, alle von einem gültigen Servicevertrag umfassten eingesendeten Geräte binnen 3 Werktagen daraufhin zu prüfen, ob die Fehlfunktion auf einen Servicefall zurückzuführen ist oder nicht. Liegt ein Servicefall vor, ist dieser binnen längstens 7 Werktagen, gerechnet vom Eingang des Gerätes am Standort von TTC, durch Reparatur abzuarbeiten. Die Erledigung gilt als rechtzeitig, wenn TTC das wieder funktionstüchtige Gerät bis zum Ablauf des siebenten Tages an einen Spediteur zur Rücksendung an den Kunden übergibt oder an diesem Tag selbst ausliefert. Ist eine Abarbeitung binnen dieser Frist nicht möglich, so hat TTC – unabhängig vom gewählten Servicemodell – ein Ersatzgerät an den Kunden zu übersenden. Eventuell zur Verfügung gestellte Ersatzgeräte sind binnen 5 Tagen gerechnet vom Tag des Rückerhalts des gewarteten Originalgerätes vom Kunden wieder an TTC zurückzustellen.
10.5 Liegt kein Servicefall vor, handelt es sich um einen „Reparaturfall bei aufrechtem Servicevertrag" (HINWEIS: ohne aufrechtem Servicevertrag gelten ausschließlich die Bestimmungen für Gewährleistung, Garantie und Reparaturaufträge, Punkt 3). Bei einem Reparaturfall bei aufrechtem Servicevertrag ist die Fehlfunktion auf einen Bedienungsfehler oder einen äußeren Einfluss zurückzuführen (z. B. Bruch des Touchscreens, Wasserschaden etc.). Liegt ein Reparaturfall bei aufrechtem Servicevertrag vor, hat TTC binnen 10 Werktagen einen Kostenvoranschlag an jene E-Mail-Adresse zu übermitteln, von welcher die Servicemeldung gem. Abs. 10.3 übermittelt wurde. Der Kostenvoranschlag ist für längstens zwei Monate gültig. Wird der Kostenvoranschlag nicht binnen 21 Tagen vom Kunden angenommen, so darf TTC das Gerät ohne durchgeführte Reparatur an den Kunden retournieren. Legt TTC das Gerät dem Kunden nicht zur Abholung bereit, sondern versendet es, dürfen die Transportkosten (Abholung und Rücksendung) von TTC an den Kunden fakturiert werden. Gefahrenübergang ist ab Werk. TTC haftet nicht für allfällige Transportschäden im Falle einer Übersendung. Auf Punkt 4.2 wird verwiesen. Wird der Kostenvoranschlag fristgerecht angenommen, so ist die Reparatur binnen angemessener Frist zu erledigen. Ist im Einzelfall nichts anderes vereinbart, gilt der Reparaturauftrag mit schriftlicher Übermittlung des unterfertigten Kostenvoranschlages an info@ttc-innovations.com (keine Übermittlung per WhatsApp) und Eingang der voraussichtlichen Kosten bei TTC als erteilt. Ein eventuell in dieser Zeit zur Verfügung gestelltes Ersatzgerät ist spätestens binnen 5 Tagen, gerechnet vom Tag des Rückerhalts des defekten Gerätes, wieder an TTC zu retournieren. TTC ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, für die Dauer der Überlassung eines Ersatzgerätes im Reparaturfall (d. h. ohne Servicefall gem. Punkt 10.3) Kosten analog Punkt 11.8 in Rechnung zu stellen.
11. KOSTEN
11.2 Liegt kein Servicefall, sondern ein Reparaturfall (Fehlfunktion aufgrund eines Bedienungsfehlers oder aufgrund äußerer Einflüsse) vor, ergeben sich die Kosten aus dem Kostenvoranschlag gem. Punkt 10.5, wobei auch in diesem Fall, für die Dauer der Vertragslaufzeit, die zu fakturierenden Technikerkosten pro angefangener Stunde einen Betrag von EUR 86,– zzgl. 20 % Umsatzsteuer nicht überschreiten dürfen.
11.3 TTC ist berechtigt, Servicekosten quartalsweise im Vorhinein abzurechnen.
11.4 Alle Rechnungen im Zusammenhang mit Service- oder Reparaturfällen sind binnen 14 Tagen ohne jeden Abzug und spesenfrei auf das Konto Raiffeisenbank Salzburger Seenland, AT34 3504 7000 1760 0891, RVSAAT2S047 zur Zahlung fällig.
11.5 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Punktes 2.4 ff sinngemäß.
11.6 Für den Fall, dass der Kunde gem. Punkt 10.3 selbständig an TTC einsendet, trägt der Kunde die Kosten für diesen Transport selbst. Die Kosten für die Versendung des Ersatzgerätes an den Kunden und die Rücksendung eines reparierten Gerätes an den Kunden trägt TTC.
11.7 Für den Fall, dass TTC das Gerät deshalb an den Kunden nicht repariert zurückstellt, weil der Kunde den an diesen übermittelten Kostenvoranschlag nicht angenommen hat, ist TTC berechtigt, dem Kunden Diagnosekosten in Höhe von EUR 172,– zzgl. 20% Umsatzsteuer sowie die Kosten des Rücktransportes in Rechnung zu stellen.
11.8 Stellt der Kunde ein Ersatzgerät nicht fristgerecht zurück, so ist TTC nach Ablauf eines Respiro von 2 Werktagen berechtigt, hierfür pro Kalendertag ein Nutzungsentgelt in Höhe von EUR 138,– zzgl. 20% Umsatzsteuer zu verrechnen. Das Ersatzgerät bleibt im Eigentum von TTC.
11.9 Alle vorgenannten Beträge sind wertgesichert. Basis für die Berechnung der Wertsicherung ist der von der Statistik Austria herausgegebene VPI 2020. Referenzmonat ist jener Monat, in welchem dieser Vertrag allseits unterfertigt wurde.
12. BESONDERE BESTIMMUNGEN ZUR GEWÄHRLEISTUNG IM ZUSAMMENHANG MIT SERVICEVERTRÄGEN
12.1 TTC leistet für die Qualität seiner Arbeiten im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung Gewähr. Die Gewährleistungsdauer für verbaute Komponenten beträgt zwei Jahre. Stichtag ist der Wartungstag gemäß Servicebericht bzw. im Falle einer kostenpflichtigen Reparatur das Rechnungsdatum.
12.2 Der Kunde haftet gegenüber TTC für Schäden am Ersatzgerät. Handelt es sich bei dem zur Verfügung gestellten Ersatzgerät um ein veterinär- oder humanmedizinisches Gerät, verpflichtet sich der Kunde, das Gerät nur durch befugtes und geschultes Personal bedienen zu lassen. Ein Ersatzgerät darf zudem nur in jenem Staat verwendet werden, in welchen dieses ausgeliefert wurde. Eine Verbringung in ein Drittland ist unzulässig. Auf den Eigentumsvorbehalt wird erneut verwiesen. Stellt TTC am Ersatzgerät eine Beschädigung fest, so ist der Kunde verpflichtet, die entsprechenden Reparaturkosten zu begleichen.
13. GEMEINSAME ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN
13.1 Anzuwendendes Recht: Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes als vereinbart.
13.2 Datenschutz: TTC verpflichtet sich zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen gemäß der DSGVO. Sofern personenbezogene Daten verarbeitet werden, werden diese von TTC gemäß der DSGVO verarbeitet. Eine Übermittlung außerhalb der EU bzw. des EWR findet nicht statt. Personenbezogene Daten werden solange gespeichert, als dies im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen von TTC erforderlich ist. Auf die jeweils gültige Datenschutzerklärung von TTC auf www.ttc-innovations.com wird verwiesen.
13.3 Als Gerichtsstand wird das jeweils sachlich zuständige Gericht Landesgericht Salzburg vereinbart.
TTC Innovations GmbH – Fassung 13.07.2026